Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Grundsätzliches

Für die Übernahme und Ausführung von Dach- deckungs- und -abdichtungsarbeiten gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluß, in der nachstehenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:

  1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen;
  2. die einschlägigen, anerkannten Regeln der Bautech- nik, wie sie in den Fachregeln des deutschen Dach- deckerhandwerks einschließlich der »Flachdachrichtli- nien« und der »Hinweise« festgelegt sind, und
  3. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C.

Die unter Nr. 1 genannten Unterlagen liegen dem Auf- traggeber vor.

Die Fachregeln nach Nr. 2 und die VOB nach Nr. 3 stehen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Auftragsnehmers zur Verfügung. Auf Verlangen des Auf- traggebers werden sie zur Einsichtnahme übersandt, soweit sie für den Auftrag von Bedeutung sind.

Die Fachregeln nach Nr. 2 können auch bei der Verlags- gesellschaft Rudolf Müller, Stolberger Str. 84, 50933 Köln, die VOB beim Beuth-Verlag, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin, bezogen werden.

II. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise usw.

  1. Angebotstexte und Zeichnungen sind urheberrecht- lich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Auf- tragnehmers anderweitig verwendet werden.
  2. Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer wird hin- zugerechnet.
  3. An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 18 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftrageserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnus angegebenen Einheitspreise für die Dauer von vier Monaten nach Auf- tragserteilung (Vertragsabschluß).

Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschla- ges werde zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluß vorgesehen ist. Bei Metallen (Kupfer usw.) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung.

    1. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß.
    2. Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht aufgeführte Arbeiten, die vom Auftraggeber ge- fordert werden oder zur Erbringung einer mangelfreien vollständigen Leistung notwendig sind, werden geson- dert berechnet.
    3. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung verein- barte Materialien nicht zu und verlangt er deren Rück- nahme, so geht der Mehraufwand zu seinen Lasten. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

III. Ausführungsfristen

  1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrück- lichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen. Nach de- ren fruchtlosem Ablauf hat der Auftraggeber das Recht, nach § 5 Ziff. 4, §8 Ziff. 3 VOB/B zu kündigen.
  2. Material-Lieferschwierigkeiten, die ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer ange- messenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
  3. Witterungsbedingte Behinderungen und Unterbre- chungen sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und führen zu einer angemessenen Fristverlängerung. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  4. Bei bauseitig bedingten Terminverzögerungen (zum Beispiel verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind ein neuer Termin für den Ausführungsbeginn und neue Ausführungsfristen zu vereinbaren. Wahlweise steht dem Auftragnehmer das Recht zum Rücktritt vom Ver- trag zu.
  5. Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Verzö- gerungen, die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

IV. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Die Abnahme der Leistung hat durch den Auftragge- ber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung gleichge- stellt ist die Zustellung der Schlußrechnung. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.
    Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Tage nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen.
  2. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschä- digt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen ent- standenen Kosten auf der Grundlage des Angebotes. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor der Abnah- me der Leistung, wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Leistung ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

V. Gewährleistung und Sicherheitsleistung

  1. Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist, für Reparaturen die einjährige Verjäh- rungsfrist nach § 13 Ziffer 4 VOB/B. Hemmung und Un- terbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.
  2. Etwaige Sicherheitsleistungen bedürfen der aus- drücklichen Vereinbarung. Freigestellt bleibt dem Auf- tragnehmer die Art und Weise, wie er diese erbringt.
    Entstehende Kosten hierfür werden weiter berechnet.

VI. Aufmaß und Abrechnung

Es werden abgerechnet:

  1. Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen nach der tatsächlich erbrachten Leistung einschließ- lich der An- und Abschlüsse. Abgezogen werden 1 qm große Aussparungen in der Deckung oder Abdichtung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen. Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen.
  2. Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüsse u. ä. in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage zu 1. Abgezogen werden über 1 m lange Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen.
  3. Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über Bauwerksfugen nach Längenmaß.
  4. Verstärkung der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes Mauerwerk, an Metalleinfassungen u. ä. nach Längenmaß (m), als Zulage zu den Preisen der Ziffern 1., 2. und 5.
  5. Anschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüsse, Rohrleitungen und sonstige Durchdringungen, getrennt nach Art und Größe, nach Stückzahl.
  6. Gaupenpfosten, Gaupen und Leibungen, getrennt nach Form, Abmessungen und Ausführungen, als Zula- ge zum Preis nach Ziffer 1., nach Mengeneinheit.
  7. Lüftungsziegel, Glasdachziegel und dergleichen, ge- trennt nach Art und Abmessung, nach Stückzahl, als Zulage zum Preis nach Ziffer 5.
  8. Lichtkuppeln, Dachfenster, getrennt nach Art und Ab- messungen, nach Stückzahl.
  9. Schneefanggitter einschließlich Stützen, nach Län- genmaß (m).
  10. Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen, nach Stückzahl.

VII. Zahlungen

  1. Bei Vertragsabschluß sind die Kosten für die not- wendigen und angelieferten Materialien sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in den Besitz des Auftraggebers über.
  2. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 12 Werk- tagen nach Vorlage prüffähiger Aufstellungen mindes- tens in Höhe von 95% der nachgewiesenen Leistungen plus ausgewiesener Mehrwertsteuer zu gewähren.
  3. Die Schlußzahlung einschließlich Mehrwertsteuer ist innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungsstellung zu leisten, Skonto-Abzüge sind nicht zulässig.
  4. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nach- frist von 14 Werktagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugs- zinsen mit 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu brerechnen, falls nicht ein höherer Ver- zugsschaden nachgewiesen wird.
  5. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  6. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer seine Leistung gemäß § 321 BGB solange die ihm obliegende Leis- tung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Werden ordnungsge- mäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist der Auftraggeber nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Darüber hinaus kann er, falls in der Mahnung die Kündigung angedroht wurde, den Vertrag gemäß § 9 VOB/B kündigen.
  7. Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
  8. Der Auftraggeber hat in Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Ansprüchen ein Rückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.

VIII. Besondere Zahlungsverpflichtungen

  1. Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufssgenossen- schaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18338 gesondert berechnet.
  2. Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kos- tenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis – ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber – aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag, sind dem Auftragnehmer die angefallenen Kosten zu erstatten.

IX. Mitbenutzung an der Baustelle

Der Auftragnehmer hat das Recht, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom gegen angemessene Vergütung entspre- chend dem tatsächlichen Verbrauch zu entnehmen.

X. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur restlosen Bezahlung. Der Auftraggeber stimmt der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek grundsätzlich zu.

XI. Rücktritt vom Vertrag

Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegen- der Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers ein- wirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatz- leistung zurückzutreten.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

  1. Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten gilt der Betriebssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berühren die Wirksamkeit der üb- rigen Bestimmungen nicht.
  3. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehen- den Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbin- dung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.